Insolvenzverfahren über das Vermögen der CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 GmbH & Co. KG

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Wir haben für unsere Mandanten den Termin zur Gläubigerversammlung am 22.09.2015 wahrgenommen. Hier erstattete der Insolvenzverwalter Bericht über seine bisherige Tätigkeit und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse. Ergänzend liegen uns die Sachverständigengutachten des Insolvenzverwalters vor. 

1. Stand des Insolvenzverfahrens

Die bisherigen Ausführungen und Feststellungen des Insolvenzverwalters beruhen nur auf der durchgeführten Auswertung der EDV. Sämtliche Firmenunterlagen, einschließlich der EDV, wurden durch die Staatsanwaltschaft Würzburg im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Unternehmen, beschlagnahmt. Lediglich die EDV konnte dem Insolvenzverwalter bisher zur Verfügung gestellt werden. Eine Einsichtnahme in die weiteren Geschäftsunterlagen war dem Insolvenzverwalter noch nicht möglich. Sie wurde allerdings von der Staatsanwaltschaft für Dezember 2015 avisiert. 

Die bisherige Bilanz des Insolvenzverwalters ist ernüchternd. Das Anlegerkapital beim CSA 4 in Höhe von ursprünglich ca. 50 Mio. Euro ist im Wesentlichen verloren. Die freie Masse beträgt derzeit ca. 4,8 Mio. Euro, kann sich aber im Laufe des Verfahrens noch deutlich erhöhen. Das Anlegerkapital beim CSA 5 in Höhe von ursprünglich ca. 90 Mio. Euro ist ebenfalls im Wesentlichen verloren. Die freie Masse beträgt derzeit ca. 5,1 Mio. Euro, kann sich aber ebenso im Laufe des Verfahrens erhöhen. 

Die Insolvenzgründe liegen im Wesentlichen darin, dass im Zusammenhang mit der Emission der Fonds sogenannte "weiche Kosten" in Höhe von knapp 20 % angefallen sind. Die tatsächliche Investitionsquote war nur sehr gering - sie lag unter 20 % - so dass es selbst dann, wenn diese Investitionen erfolgreich gewesen wären, bereits rechnerisch ausgeschlossen war, dass auch nur die anfänglichen Kosten sowie die unverhältnismäßig hohen laufenden jährlichen Kosten erwirtschaftet werden konnten. Die tatsächlich getätigten Investitionen erwiesen sich mit einer einzigen Ausnahme als unrentabel. 

Bei beiden Fonds sind die gezeichneten Einlagen noch nicht von allen Gesellschaftern vollständig erbracht. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters sind weitere Ratenzahlungen auf die Einlage, soweit erforderlich, zu erbringen. Ferner können sich unter Umständen negative Auseinandersetzungsguthaben ergeben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Entnahmen getätigt wurden. Auch diese Negativsalden sind, nach Auffassung des Insolvenzverwalters, zugunsten der Insolvenzmasse auszugleichen. 

In welcher Höhe tatsächlich eine verteilungsfähige Insolvenzmasse generiert werden kann, konnte der Insolvenzverwalter verständlicher Weise nicht abschließend beurteilen. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters bestehen insbesondere erhebliche Anfechtungsansprüche gegen diejenigen Beteiligten und Unternehmen, die sich in sehr wahrscheinlich strafbarer Art und Weise, über Jahre zulasten des Fondsvermögens bereichert haben. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche gegen weitere Beteiligte, insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, zu prüfen. Inwieweit hieraus Vermögenswerte einbringlich sind, kann derzeit in keiner Weise abschließend beurteilt werden. 

Darüber hinaus stellen sich, wie in solchen umfangreichen Insolvenzverfahren üblich, eine Vielzahl komplizierter Rechtsfragen, die sehr wahrscheinlich auch gerichtlich geklärt werden müssen, so dass auch zur Verfahrensdauer keine realistische Angabe gemacht werden kann. 

Soweit der Insolvenzverwalter die bisher gekündigten Verträge abgerechnet hat, und sich ein positives Auseinandersetzungsguthaben ergab, stellt dieses jedenfalls eine Insolvenzforderung dar. Da es sich hierbei jedoch nur um einen sehr geringen Betrag handelt, der an der quotalen Verteilung der Insolvenzmasse teilnimmt, ist faktisch von einem Totalverlust des Kapitals auszugehen. 

2.  Handlungsbedarf

Wichtig ist mithin, dass die Feststellung einer höheren Forderung, als möglichst der vollständigen erbrachten Einlage als Insolvenzforderung erreicht wird. Dies ist im Rahmen der Forderungsanmeldung zu beachten. Nach unserer rechtlichen Prüfung und Einschätzung, steht den Anlegern nicht nur ein Anspruch auf Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens, sondern ein Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches zur Insolvenztabelle zu. 

Dieser Schadenersatzanspruch ergibt sich daraus, dass die vertretungsberechtigten Organe der Fondsgesellschaften zu Lasten der Gesellschaft mit großer Wahrscheinlichkeit Fondsvermögen veruntreut haben. Hieraus erwächst den einzelnen Anlegern, die der Fondsgesellschaft ihr Geld zur Verfügung gestellt haben, ein unmittelbarer Schadenersatzanspruch gegen die Gesellschaft, da diese sich das Verhalten ihrer vertretungsberechtigten Organe zurechnen lassen muss. Eine endgültige Feststellung dieses Anspruchs kann natürlich erst erfolgen, wenn die strafrechtliche Aufarbeitung des Sachverhaltes abgeschlossen ist. Sofern es zu einer strafrechtlichen Verurteilung der sich derzeit in Untersuchungshaft befindlichen Organe der Gesellschaft kommt, ist folglich nach unserer Auffassung ein Schadensersatzanspruch der einzelnen Anleger gegen die Gesellschaft festzustellen. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist ebenfalls eine Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO. Damit, und nur damit, wäre gewährleistet, dass betroffene Anleger mit dem gesamten entstandenen Schaden bei der Verteilung im Rahmen des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden. 

Wir empfehlen daher unbedingt, sämtliche Zahlungen als Schadensersatzbetrag zur Insolvenztabelle anzumelden. Entscheidende Bedeutung kommt dann dem Strafverfahren und den Feststellungen der Staatsanwaltschaft zu, ab welchem Zeitpunkt den Organen der Gesellschaft bewusst war, dass die prospektierten Ziele der Fondsgesellschaft nicht mehr erreicht werden können.

Wir sind weiter der Auffassung, dass betroffene Anleger nicht verpflichtet sind, weitere Ratenzahlungen zu erbringen. Regelmäßig sind die Beteiligungen in Ihrer Wohnung, mithin in einer Haustürsituation, abgeschlossen worden. Nach unserer Einschätzung sind die auf dem Zeichnungsscheinen befindlichen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Gesetzliche Rechtsfolge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt. Folglich können betroffene Anleger auch noch heute die auf Abschluss des Gesellschaftsvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen. 

Rechtsfolge ist eine Rückabwicklung der Beteiligung nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Gesellschafterbeitritt. Dies führt jedenfalls dazu, dass der Gesellschaftsvertrag beendet ist und der Insolvenzverwalter diesen abzurechnen hat. Aufgrund der Beendigung des Gesellschaftsvertrages kann der Insolvenzverwalter keine weiteren Ratenzahlungen, sondern allenfalls noch den Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, verlangen, sofern dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht. 

Darüber hinaus sind Betroffene nach unserer Einschätzung grundsätzlich berechtigt, die Beteiligung fristlos zu kündigen, da der vertraglich vereinbarte Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht werden kann. Die Rechtsfolge der fristlosen Kündigung ist die gleiche, also eine Abwicklung des Beteiligungsverhältnisses nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Gesellschafterbeitritt. Selbstredend sind Anleger nach wirksamer Kündigung nicht verpflichtet, weitere Zahlungen zu leisten. Allerdings wird es einer Kündigungserklärung nicht mehr bedürfen, da die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst ist. 

Ferner können Anleger nach unserer Einschätzung der Geltendmachung weiterer Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenhalten und mit den ihnen zustehenden Schadensersatzansprüchen aufrechnen. 

Sollten Anleger aus Ihrem Vertrag Entnahmen erhalten haben, wird aller Voraussicht nach das Auseinandersetzungsguthaben negativ sein. Dies führt dazu, dass Betroffene grundsätzlich verpflichtet sind, im Wege des Nachschusses den negativen Saldo auszugleichen. Auch hier ergeben sich nach unserer Einschätzung, sofern der Insolvenzverwalter diese Forderung geltend macht, gute Verteidigungsmöglichkeiten. Zum ersten ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Höhe des von ihm geltend gemachten Betrages schlüssig, d. h. nachvollziehbar, darzulegen. Nach unseren bisherigen Erkenntnissen dürfte der Insolvenzverwalter hierzu nicht in der Lage sein. Sämtliche bisher den Kapitalkonten zugewiesenen Verluste, standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser Vorbehalt ist nie aufgehoben worden. Tatsächlich entsprechen die Verlustzuweisungen der einzelnen Jahre, so wie auf den Kapitalkonten ersichtlich, nach unseren Erkenntnissen wohl nicht den tatsächlichen, an das Betriebsstättenfinanzamt Würzburg gemeldeten Beträgen. Die Abweichungen sind zwar nicht betragsmäßig erheblich. Wenn der Insolvenzverwalter allerdings einen konkreten Betrag als Nachschuss fordert, muss er den tatsächlichen Betrag errechnen.

Als problematisch erachten wir auch, dass der Insolvenzverwalter zwar davon ausgeht, dass sämtliche Bilanzen der Fondsgesellschaften der letzten Jahre fehlerhaft sind, jedoch nicht beabsichtigt, gegen diese fehlerhaften Bilanzen im Wege einer Nichtigkeitsklage vorzugehen. Nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters seien die Bilanzansätze teilweise willkürlich gewählt worden. Das Bilanzergebnis ist jedoch Grundlage der Verlustzuweisungen. Wir sind daher der Auffassung, dass der Verwalter die Bilanzen anfechten müsste, denn dadurch könnten sich erhebliche Ausgleichsansprüche gegen bereits ausgeschiedene Gesellschafter zugunsten der Insolvenzmasse ergeben. Einerseits könnten sich Anfechtungsansprüche gegen diejenigen Gesellschafter ergeben, an die in den letzten Jahren ein positives Abfindungsguthaben ausgezahlt wurde. Andererseits könnten sich höhere bzw. weitere Nachschussansprüche aus bereits gekündigten Verträgen ergeben. 

3. Ausblick

Zwecks Klärung der aus unserer Sicht bisher nicht berücksichtigten rechtlichen Probleme werden wir uns für die hier betreuten Mandanten nochmals mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen. 

Hinsichtlich der bestehenden atypisch stillen Verträge geht der Insolvenzverwalter vom Vorliegen einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft aus, was hinsichtlich der Rechtsfolgen von großer Bedeutung ist, da in diesem Fall dem Anleger direkt Schadensersatzansprüche in Durchbrechung des Grundsatzes über die fehlerhafte Gesellschaft zustehen. Insbesondere kann trotz Verjährung gemäß § 215 BGB mit Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Beratungsfehlern bei Zeichnung der Beteiligung gegen Forderungen des Insolvenzverwalters unter Umständen aufgerechnet werden. 

In dem laufenden Ermittlungsverfahren haben wir bisher keine Akteneinsicht erhalten. Voraussichtlich werden wir auch zeitnah keine Akteneinsicht erhalten. Insoweit können wir derzeit nicht sagen, inwieweit gegen weitere beteiligte Personen, auch durch die Anleger selbst, mit Erfolg Ansprüche durchgesetzt werden könnten. 

Gegen die handelnden Organe bestehen im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung selbstverständlich Schadensersatzansprüche. Diese dürften allerdings wirtschaftlich kaum werthaltig sein, zumal auch der Insolvenzverwalter hier Ansprüche in Größenordnungen zugunsten der Insolvenzmasse verfolgen wird. Ansprüche gegen das Vertriebsunternehmen sind nicht mehr durchsetzbar, da dieses selbst bereits seit Jahren insolvent ist. 

[RA Olaf Dietz, FA für Bank- u. Kapitalmarktrecht und Rechtsanwältin Dana Specht, 28.09.2015]

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