Verbraucherdarlehensverträge - Bald Schluss mit dem "ewigen" Widerrufsrecht?

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Wir haben bereits berichtet, dass eine Möglichkeit, Darlehensverträge vorzeitig ohne die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen zu beenden, durch den Widerruf eröffnet sein kann. Möglich ist das, wenn die von dem jeweiligen Kreditinstitut genutzte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und damit die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. 

Folge eines wirksamen Widerrufs ist die komplette Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Das heißt zum einen, dass der Darlehensgeber die bereits geleisteten Raten zuzüglich Verzinsung an den Darlehensnehmer zurückzahlen muss. Zum anderen ist die Nettodarlehenssumme zuzüglich marktüblicher Verzinsung durch den Darlehensnehmer zurückzuzahlen. Zur Problematik der Berechnung der Ansprüche nach Erklärung des Widerrufs haben sich bereits zahlreiche Gerichte, teils unterschiedlich, positioniert. 

So hat nunmehr ebenso das Landgericht Dresden, nach unserer Kenntnis erstmals im Raum Dresden, im Rahmen des Urteils vom 04.12.2015, Az. 9 O 467/15 (nicht rechtskräftig) zur Berechnungsmethode entschieden.

Hier hat das LG Dresden sehr verbraucherfreundlich entschieden, dass der Darlehensnehmer im Wege der Rückabwicklung einen Anspruch auf Rückzahlung aller Zins- und Tilgungsleistungen hat zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins. Der Darlehensgeber hingegen hat nur einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensnominalbetrages zzgl. marktüblicher Zinsen. Mithin lassen sich mittels Widerruf erhebliche Ersparnisse erzielen.

Allerdings soll mit dem „ewigen Widerrufsrecht“ nun Schluss sein.

Das Justiz- und Finanzministerium arbeitete in der Vergangenheit seit Monaten an einer Gesetzesänderung. 

Jetzt sind sich die Abgeordneten offenbar einig: Vermutlich auf Druck der „Bankenlobby“ soll das bislang "ewige" Widerrufsrecht so schnell wie möglich beendet werden. Ein entsprechenderGesetzesentwurf wurde am 27. Januar 2016 verabschiedet. Voraussichtlich am 21. Juni 2016 soll letzter Tag für den Widerruf zwischen 2002 und 2010 geschlossener Verträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung sein. 

Es bleibt wohl außer Zweifel, dass das von der Regierung geplante Gesetz Bundestag und Bundesrat zügig passieren wird und das geplante Gesetz tatsächlich in Kraft tritt. Betroffene müssen damit jetzt schnell handeln. Die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ist schnell vorbei. 

Mithin sollten Verbraucher, die zwischen 2002 und 2010 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben und sich die Chance auf den Widerruf sichern wollen, den Widerruf bis zum 21.06.2016 erklären. Hier sollte man vorab einiges beachten. Das Wichtigste hierbei ist, dass nach dem Widerruf die Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden müssen. Einen Darlehensvertrag sollte demnach nur derjenige widerrufen, der tatsächlich in der Lage ist, die offene Darlehensvaluta an die Bank zurückzuzahlen oder wer eine Neufinanzierung bereits gesichert hat. 

Eine individuelle Prüfung der Darlehensverträge, insbesondere von Immobiliendarlehen, durch einen versierten Anwalt, hilft oftmals bares Geld zu sparen.

[RA Olaf Dietz, FA für Bank- u. Kapitalmarktrecht und RAin Dana Specht, 29.03.2016]