Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen - Klarheit durch Urteil des Bundesgerichtshofs

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Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Jahr 2014 im Rahmen mehrerer Urteile entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über die Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen unwirksam und bereits erhobene Bearbeitungsgebühren deshalb in diesem Bereich zurück zu erstatten sind. Diese Urteile bezogen sich allerdings nicht auf Darlehensgebühren im Rahmen von Bauspardarlehen. Ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofes verschafft nun Klarheit.

Trotz der Urteile des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2014 blieb bisher die Rechtsprechung der Instanzengerichte zur Berechtigung von Darlehensgebühren im Rahmen von Bauspardarlehen uneinheitlich. Vermehrt wurde entschieden, dass die Erhebung entsprechender Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen zulässig wäre. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8.11.2016, Az. XI ZR 552/15 auch Bearbeitungsgebühren bei Bausparverträgen („Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen“) für unzulässig erklärt. Dabei geht es um die Bearbeitungsgebühr, die mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens fällig wird. 

Auch bei dieser Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen handelt es sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofes um eine der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel sei so zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung vergütet wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung des Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. Nach der gesetzlichen Grundregel des § 488 BGB stellt bei Darlehensverträgen allein der Zins die Gegenleistung für die Bank dar, nicht aber sonstige laufzeitunabhängige Gebühren. Von dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die Abschlussgebühr allerdings nicht erfasst, sondern lediglich die Gebühr, die mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens von der Bausparkasse erhoben wird.

Betroffene Kunden können daher die von den Bausparkassen bei Darlehensausreichung erhobene Bearbeitungsgebühr zurückfordern. Angesichts der hohen Bausparsummen bewegen sich die Forderungen meist wenigstens im höheren dreistelligen Bereich.

Ungeklärt ist allerdings weiterhin die Frage der Verjährung. Tatsächlich gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Allerdings ist für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis des Gläubigers davon abzustellen, dass die der Erhebung der Bearbeitungsgebühr zugrunde liegenden Klauseln unwirksam sind. Rechtsunkenntnis kann den Verjährungsbeginn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinauszögern.

Auch in den Verfahren zu Kreditbearbeitungsgebühren hat der Bundesgerichtshof auf die Kenntnis des Gläubigers abgestellt und festgehalten, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Der Gläubiger eines Rückerstattungsanspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt.

Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.  

Angesichts des Umstands, dass die Erhebung einer Darlehensgebühr überwiegend bisher von den Instanzengerichten als zulässig erachtet wurde, war nach der Lesart des Bundesgerichtshofes damit den Darlehensnehmern bisher die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar, sodass eine Verjährung bisher noch nicht eingetreten dürfte. Anders sind nur die Fälle zu betrachten, bei denen die Belastung der Bearbeitungsgebühr mehr als 10 Jahre zurückliegt. 

Allerdings besteht die Möglichkeit, dass für die Zumutbarkeit einer Klage nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8.11.2016, Az. XI ZR 552/15 abgestellt wird, sondern bereits auf die Urteile bezüglich der Kreditbearbeitungsgebühren aus dem Jahr 2014, da hier schon bekannt wurde, dass der Bundesgerichtshof tatsächlich bezüglich Zusatzgebühren einer verbraucherfreundliche Ansicht vertritt. Denkbar ist damit, dass die Verjährung der Ansprüche im Jahr 2014 beginnt und damit bereits am 31.12.2017 endet. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser Problematik steht noch aus. 

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, Büro Dresden und Mittweida