Sparkassen kündigen Prämiensparverträge „S-Prämiensparen flexibel“

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Mehrere sächsische Sparkassen haben die Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" mit ihren Kunden gekündigt. Die ausgesprochenen Kündigungen dürften jedoch zumeist unwirksam sein.

Die betreffenden Sparverträge sahen vor, dass der Sparer am Ende eines Kalenderjahres eine sogenannte „S-Prämie“ auf die Sparbeiträge des vergangenen Jahres gutgeschrieben bekommt. Die Höhe der Prämie richtete sich dabei nach den Sparjahren. Gab es nach dem 3. Sparjahr eine Prämie von lediglich 3%, so stieg sie bis zum 15. Sparjahr auf 50% der Sparbeiträge des vergangenen Jahres an.

Die Sparkassen kündigten diese Verträge nunmehr mit der Begründung, dass die hohe Prämierung der Spareinzahlungen infolge des anhaltenden Niedrigzinsumfeldes wirtschaftlich nicht vertretbar sei.

Ein Kündigungsrecht steht den Sparkassen nach unserer Rechtsauffassung allerdings nicht zu.

Gemäß § 488 Abs. 3 BGB ist ein Darlehensvertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Der Sparvertrag ist nichts anderes als ein Darlehen der Sparer an die Sparkassen, weshalb § 488 Abs. 3 BGB auch anwendbar ist. Allerdings kann man auf dieses Kündigungsrecht verzichten. Dies haben die Sparkassen nach unserer Auffassung getan. Sie warben auf Flyern mit einer „Laufzeit nach Wunsch“. Allein der Sparer sollte die Laufzeit des Darlehens bestimmen. Auf manchen Flyern befanden sich sogar Tabellen, die unter Einschluss der Prämie Zinserträge bis zum Ablauf des 25. Sparjahres auswiesen.

Den Sparkassenkunden wurde suggeriert, dass nur sie selbst die Laufzeit bestimmen konnten. Eine einseitige Beendigungsmöglichkeit seitens der Sparkassen liefe dem jedoch zuwider.

Allenfalls besteht ein gesetzliches Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach kann ein Darlehensvertrag 10 Jahre nach vollständiger Darlehensauszahlung gekündigt werden. Vertragliche Regelungen, wann der Sparer den Sparkassen das Darlehen vollständig gewährt hat, existieren in den betreffenden Prämiensparverträgen nicht.

Der BGH hatte jedoch bereits zur Kündigung von Bausparverträgen geurteilt, dass eine vollständige Darlehensauszahlung mit dem Erreichen der Zuteilungsreife bei Bausparverträgen gleichgesetzt werden kann. Übertragen auf die Prämiensparverträge könnte eine vollständige Darlehensauszahlung dann mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Erhaltes der höchsten Prämienstufe gleichgesetzt werden. Die höchste Prämienstufe erhielt man am Ende des 15. Sparjahres. Die Sparkassen könnten dann die Verträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens nach Ablauf von 25 Jahren kündigen. Vorliegend erfolgten die Kündigung jedoch zumeist viel früher.

Auch wenn eine gerichtliche Entscheidung noch aussteht, haben betroffene Sparkassenkunden gute Chancen, sich gegen die Kündigungen zu wehren.

[RA Olaf Dietz, FA für Bank- u. Kapitalmarktrecht]

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