V+ GmbH & Co. Fonds 4 KG: Anleger erhalten unberechtigte Mahnbescheide

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In der Vergangenheit haben Anleger der V+ GmbH & Co. Fonds 4 KG, die ihre Beteiligung in Raten eingezahlt haben, mehrfach Zahlungsaufforderungen der PFORR Rechtsanwälte erhalten. Die Anleger werden zur Zahlung rückständiger Raten aufgefordert. Die PFORR Rechtsanwälte & Collegen PartG mbB beantragen nunmehr Mahnbescheide. Hiergegen ist Handlungsbedarf gegeben.

Die Liquidatorin begründet die geltend gemachte Forderung in der Regel damit, dass die ausstehenden Einlagezahlungen für die Durchführung der Liquidation erforderlich seien. Ebenfalls bestehe die Pflicht aus gesellschaftlicher Treue heraus zur Gleichbehandlung aller Gläubiger. Nachvollziehbare Zahlen, die Schulden der Gesellschaft ausweisen, hat die Liquidatorin jedoch nicht vorgelegt.

Ausstehende Einlagen dürfen im Rahmen der Liquidation nur eingefordert werden, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, d. h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist. Es ist daher Aufgabe der Liquidatorin, die bedeutsamen Verhältnisse der Fondsgesellschaft darzustellen und im Einzelnen darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2018 – II ZR 137/16). Dieser Pflicht ist die Liquidatorin bisher unter keinem rechtlichen Aspekt nachgekommen.

Im Übrigen wurde von den Geschäftsführern der Komplementärin der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG noch vor kurzem zugesichert, dass auf die Anleger keine Forderungen der Fondsgesellschaft zukämen. In diesem Zusammenhang wurden von der Kanzlei Dr. Bock & Collegen bereits mehrfach erfolgreiche Prozesse sowohl gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds als auch die Vermittler der Anlage geführt.

Betroffene Anleger sollten sich daher unbedingt gegen die Zahlungsaufforderungen und Mahnbescheide zur Wehr setzen.

Für eine unverbindliche Ersteinschätzung stehen Ihnen in unserer Kanzlei die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarkrecht Olaf Dietz und Thomas Leibner gern zur Verfügung.

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