Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sog. „Sprinterklausel“ gezahlt wird, ist ermäßigt zu besteuern.

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Häufig wird bei Streitigkeiten um das Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis eine Abfindung zugunsten des Arbeitnehmers vereinbart. Eine solche Abfindung ist steuerlich begünstigt. Streitig ist bislang eine besondere Konstellation, zu der jetzt ein aktuelles Urteil vorliegt.

Eine Abfindung kompensiert zwar wenigstens zum Teil auch den Ausfall künftiger Vergütung. Unabhängig davon, für welchen Zeitraum oder auch bezogen auf welche streitige Kündigungsfrist die Abfindung geleistet wird, muss sie jedoch stets in dem Jahr versteuert werden, in dem sie ausgezahlt wird. Allerdings wirkt sich jeweils nur ein Fünftel davon auf den Steuersatz aus. Die Steuer wird so berechnet, als sei die Abfindung auf fünf Jahre verteilt geleistet worden.

Im Fall einer hessischen Arbeitnehmerin hatte das zuständige Finanzamt die Abfindung aufgrund einer sogenannten „Sprinter-Klausel“ der regulären Besteuerung unterworfen. Gemeint ist damit eine Regelung, wonach der gekündigte Arbeitnehmer bei vorzeitigem freiwilligen Ausscheiden vor Ablauf seiner regulären Kündigungsfrist als Anreiz eine (ggf. weitere) Abfindung erhält.

Das Finanzgericht Hessen entschied am 31.05.2021 (AZ: 10 K 1597/20), dass diese ermäßigte Besteuerung zugunsten des Arbeitnehmers auch dann eingreift, wenn eine Abfindung aufgrund einer sogenannten „Sprinter-Klausel“ gezahlt wird.
 
In unserer Kanzlei stehen Ihnen für Probleme rund ums Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis insbesondere gern Herr Rechtsanwalt Andreas Böhme, Frau Rechtsanwältin Beate Schönfelder sowie Herr Rechtsanwalt Andreas Erdös  zur Verfügung.  
 

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