Vertrag per WhatsApp? Digitale Kommunikation und Vertragsrecht – ein modernes Dilemma
Verträge werden zunehmend per E-Mail oder Messenger-Dienst geschlossen oder angepasst. Doch reicht eine WhatsApp-Nachricht aus, wenn die Schriftform vertraglich vereinbart wurde? Das Oberlandesgericht (OLG) München hat sich hiermit in einem lehrreichen Urteil am 11.11.2024 auseinander gesetzt (Az. 19 U 200/24 e).
Der Fall: Ein Ferrari, viele Nachrichten – aber kein Auto
Ein Käufer bestellte einen luxuriösen Ferrari SF90 Stradale. Die Auslieferung verzögerte sich erheblich. Die gesamte Kommunikation zwischen Käufer und Händler hierzu wurde über WhatsApp geführt. Die AGB des Händlers sahen Schriftform vor. Schließlich trat der Käufer schriftlich vom Kaufvertrag zurück. Der Händler argumentierte, dass sich aus diversen WhatsApp-Nachrichten eine einvernehmliche Verlängerung der Lieferfrist ergeben habe.
Das Urteil: WhatsApp – manchmal gültig, aber nicht immer
Das OLG München stellte fest: Eine WhatsApp-Nachricht kann eine schriftliche Erklärung im Sinne von § 127 Abs. 2 S. 1 BGB sein – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Textnachrichten oder angehängte Dateien (z. B. PDF oder Word-Dokumente) können die Schriftform wahren. Sprachnachrichten oder Emojis hingegen reichen nicht aus. Besonders interessant: Das Gericht analysierte sogar die rechtliche Bedeutung von Emojis. So kann ein „Daumen hoch“ als Zustimmung gewertet werden – aber nur, wenn der Kontext dies eindeutig hergibt.
Was bedeutet das für den Alltag?
Rechtlich bindende Vereinbarungen über Messenger-Dienste sollten klar formuliert und dauerhaft speicherbar sein. Emojis sind keine verlässlichen Instrumente im Rechtsverkehr. Man sollte besser auf eindeutige schriftliche Formulierungen setzen. Sprachnachrichten sind ungeeignet, um eine vertraglich vorgeschriebene Schriftform zu wahren.
Wer sicherstellen will, dass eine vertragliche Änderung bei Schriftformerfordernis wirksam ist, sollte auf klassische schriftliche Dokumente oder zumindest signierte PDF-Dateien setzen. WhatsApp mag praktisch sein – doch im Streitfall kann es schnell kompliziert werden. Und wer sich auf Emojis verlässt, könnte am Ende das Nachsehen haben.
Haben Sie Fragen zu Vertragsrecht und digitaler Kommunikation? Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne beratend zur Seite!